Ein starkes Argument gegen die Vernichtung von Grünflächen lässt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ableiten. Dieser Paragraph nennt die Ziele des Gesetzes und formuliert eine klare Schutzverpflichtung:
🔹 BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1:
Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es, „die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern“.
Schlagendes Argument:
Die Vernichtung von Grünflächen widerspricht dem im Bundesnaturschutzgesetz verankerten Ziel, die biologische Vielfalt und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern.
Grünflächen übernehmen zentrale ökologische Funktionen:
- Sie ermöglichen die Versickerung von Regenwasser und beugen so Überflutungen vor.
- Sie tragen zur Kühlung städtischer Räume bei (wichtig bei zunehmender Hitzebelastung).
- Sie sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere – also wichtig für die biologische Vielfalt.
- Der Boden filtert Schadstoffe und speichert CO₂ – wichtige Beiträge zur Klimaanpassung.
Durch Versiegelung gehen diese Funktionen dauerhaft verloren, was dem Schutzziel des BNatSchG direkt widerspricht.
Quelle: BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1