Die Versiegelung von Grünflächen widerspricht dem Bundesnaturschutzgesetz

Ein starkes Argument gegen die Vernichtung von Grünflächen lässt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ableiten. Dieser Paragraph nennt die Ziele des Gesetzes und formuliert eine klare Schutzverpflichtung:


🔹 BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1:

Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist es, „die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern“.


Schlagendes Argument:

Die Vernichtung von Grünflächen widerspricht dem im Bundesnaturschutzgesetz verankerten Ziel, die biologische Vielfalt und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu sichern.


Grünflächen übernehmen zentrale ökologische Funktionen:

  • Sie ermöglichen die Versickerung von Regenwasser und beugen so Überflutungen vor.
  • Sie tragen zur Kühlung städtischer Räume bei (wichtig bei zunehmender Hitzebelastung).
  • Sie sind Lebensraum für Pflanzen und Tiere – also wichtig für die biologische Vielfalt.
  • Der Boden filtert Schadstoffe und speichert CO₂ – wichtige Beiträge zur Klimaanpassung.

Durch Versiegelung gehen diese Funktionen dauerhaft verloren, was dem Schutzziel des BNatSchG direkt widerspricht.

Quelle: BNatSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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